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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES FREILICHTMUSEUM e. V.

   

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Satzungsänderungsvorschläge

zur Mitgliederversammlung 2018

Alte Fassung seit 2014

 

Neue Fassung ab 2018

§  3     Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen sowie von Vereinen, Gesellschaften, Verbänden, Behörden und wissenschaftlichen Institutionen erworben werden, und zwar durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

  

§  3     Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen sowie von Vereinen, Gesellschaften, Verbänden, Behörden und wissenschaftlichen Institutionen erworben werden, und zwar durch schriftliche Erklärung.

(2 3) durch schriftliche Austrittserklärung. Diese kann nur für das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich erklärt werden;

 

(3) durch schriftliche Austrittserklärung. Diese kann nur für das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden;

(3 4)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. […]

 

(4)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. […]

(4 5)  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verlieren die ausscheidenden Mitglieder und deren Rechtsnachfolger alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte an dem Vermögen des Vereins.

 

(5)  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verlieren die ausscheidenden Mitglieder und deren Rechtsnachfolger alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte an dem Vermögen des Vereins.

§ 9       Mitgliederversammlung
(5) Sie hat zu beschließen über:

 

§ 9       Mitgliederversammlung
(5) Sie hat zu beschließen über:

§  11      Auflösung des Vereins
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§  11      Auflösung des Vereins
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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